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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Philipp Schölmberger Photography 

1. Auftrag 

(1) Die Bildgestaltung und künstlerisch-technische Gestaltung sowie eine eigene Auswahl der Bilder bleiben der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer vorbehalten. Es gibt eine Mindestanzahl von ca. 600 Bildern, die dem Brautpaar am Ende zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin/des Fotografen. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.

(2) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind wie vereinbart voll zu vergüten.

(3) Sollte der Fotograf bei Erkrankung oder eines Unfalls nicht in der Lage sein den Auftrag auszuführen, wird vom Fotograf ein Ersatz Fotograf organisiert.


2. Vergütung und Zahlung

(1) Die Auftraggeber verpflichten sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten laut Angebot.

(2) Bei Vertragsunterzeichnung ist eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 500 Euro anzuzahlen (wird mit dem Gesamtbetrag verrechnet.) Dieser Betrag ist sofort fällig nach erhalt der Rechnung. Der Restbetrag erfolgt 1 Woche nach dem Hochzeitstag. Die Bereitstellung der Fotos erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang. 

(3) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist die Fotografin/der Fotograf berechtigt, den Mehraufwand mit 400 Euro / Stunde für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

(4) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, Mitwirkungsleistungen nicht nach oder entstehen für die Fotografin/den Fotografen bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist die Fotografin/der Fotograf dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.


3. Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Der Fotografin/dem Fotografen stehen die Urheberrechte an den von ihr/ihm angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu. 

(2) Soweit nicht anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den von der Fotografin/dem Fotografen angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. 

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin/ des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstigen Manipulationen. 

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. 

(5) Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken durch die Auftraggeber ist mind. einmalig ein Verweis auf die Urheberschaft der Fotografin/des Fotografen (www.hochzeitsfotograf-schoelmberger.com) zu platzieren.

(6) Den Auftraggebern ist die Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte von der Fotografin/dem Fotografen übertragen worden sind. Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. 

4. ABNAHME / LIEFERUNG / EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Fotografin/ der Fotograf liefert die bearbeiteten Hochzeitsbilder in hochauflösendem JPG-Format innerhalb von max. 2 Wochen.

Die Auftraggeber erhalten darüber hinaus den Zugang zu einer passwortgeschützten Onlinegalerie mit allen verwertbaren Bildern in Webauflösung. Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich einverstanden damit, dass sämtliche, auf der Hochzeit angefertigte, Lichtbilder auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort gespeichert werden. (Näheres regelt meine Datenschutzerklärung, die Gegenstand dieses Vertrages ist.)

(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im Eigentum der Fotografin/ des Fotografen.

(3) Die Leistungen der Fotografin/des Fotografen gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn die Auftraggeber die erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzen, ohne die Fotografin/den Fotografen auf etwaige Mängel hinzuweisen.

(4) Die Fotografin/der Fotograf ist berechtigt, auf den von ihr/ihm erstellten Lichtbildern und Lichtbildwerken auf ihre/seine Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass den Auftraggebern hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5. VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG

(1) Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn die Auftraggeber der Fotografin/ dem Fotografen den Buchungsantrag ausfüllen und bestätigen.

Ist dies nicht der Fall, ist die Fotografin/der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Zahlung der Terminreservierungsgebühr.


(2) Für den Fall, dass die Auftraggeber sich dazu entschließen, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so ist dies nur zu folgenden Stornobedingungen möglich:  Bis 8 Wochen vor dem angegebenen Hochzeitstermin    ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 50% der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin 75%, bis 1 Woche vor dem Hochzeitstermin 90% und ab 1 Woche bis zum Tag der Hochzeit 100% vom vereinbarten Preis. Wird es vorher bekannt gegeben so hat der Fotograf/die Fotografin das Recht die Anzahlung zu behalten. Der Restbetrag ist spätestens binnen 14 Tagen nach Erbringung der Leistung im Sinne der fotografischen Begleitung der Hochzeit, sohin 14 Tage nach dem Hochzeitstermin bzw. nach erhalt der Rechnung fällig. 

(3)

Wird die Hochzeit aus Gründen höherer Gewalt, Erkrankung oder anderen nicht von den Auftraggebern zu vertretenen Gründen auf einen anderen Termin verschoben, so ist eine Umbuchung unter der Voraussetzung, dass der Fotograf/die Fotografin den Ersatztermin wahrnehmen kann, ohne zusätzliche Kosten möglich. Vorstehendes gilt nicht, wenn dem Fotografen/der Fotografin durch die Wahrnehmung des Ersatztermins weitere Kosten zur Last fallen (höhere Anreisekosten etc.) oder wenn die Hochzeit endgültig abgesagt wird; für diesen Fall ist die Regelung in Ziffer 5. Abs. (2) maßgeblich. 

6. HAFTUNG

(1) Die Fotografin/der Fotograf haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Fotografin/der Fotograf ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Fotografin/der Fotograf in demselben Umfang.

(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

(3) Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die die Fotografin/ der Fotograf nicht zu vertreten hat, befreien die Fotografin/ den Fotografen für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist die Fotografin/ der Fotograf nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Die Fotografin/ der Fotograf wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten, eine bereits gezahlte Terminreservierungsgebühr unmittelbar erstatten und sich dringend um einen Ersatzfotografen bemühen. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 

7. RECHTE AM EIGENEN BILD/EINRÄUMUNG VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE

(1) Für die Fotografin/den Fotografen ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten zu veröffentlichen, um andere Brautpaare von der Qualität ihrer/seiner Arbeit überzeugen zu können. Die Auftraggeber erklären hiermit, dass sie mit einer Veröffentlichung der, bei der Hochzeit entstandenen, Aufnahmen durch die Fotografin/den Fotografen sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung der Leistungen der Fotografin/des Fotografen einverstanden sind. Die Fotografin/ der Fotograf darf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für die Fotografin/den Fotografen dient.

(2) Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen teilen die Auftraggeber der Fotografin/dem Fotografen vor Beginn der Hochzeit unaufgefordert mit.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Österreich hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.